ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN ZUR FERIENWOHNUNGSMIETE  

des Chalets MeerZeit, 

Hausnummer 158 im Recreatiepark de Watersnip, Pettemerweg 4 in 1755 KK Petten 

und 

des Chalet Livslyst,

Hausnummer 194 im Vakantiepark de Groote Vliet, Onderdijk 245, 1683CG Wervershoof.

 

 

 1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:   

1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E‐Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.   

Die Reservierung wird erst durch den Eingang der vereinbarten Anzahlung beim Vermieter innerhalb der genannten Frist zur verbindlichen Buchung.  Sollte der Mieter diesen Anzahlungsbetrag nicht leisten, erlischt die Reservierung ohne weitere Anmahnung  

  

   

2. Mietverhältnis , Dauer, Gebrauch:   

2.1 Das Mietverhältnis bezieht sich auf die beschriebene Ferienwohnung innerhalb der genannten Zeiten einschließlich des gesamten in der Beschreibung aufgeführten Inventars.   

2.2 Das Mietobjekt darf ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Vermieters außerhalb der genannten und auch nicht mit einer größeren Anzahl von Personen als im Mietvertrag vereinbart belegt werden.   

2.3 Die Ferienwohnung darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.   

2.4 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich. Im Falle einer Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam. 2.5 Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietobjekt dem Feriengast während der vereinbarten Mietdauer uneingeschränkt zum vertragsgemäßen Gebrauch zu Verfügung steht. Eine Kündigung des Vermieters ist jedoch in folgenden Fällen möglich: ‐ Der Mieter gerät mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Rückstand. ‐ Infolge des Eintritts unvorhersehbarer und vom Vermieter nicht beeinflussbarer Umstände (z. B. Hochwasser, Brand, Sturm, Vandalismus, sonstige höhere Gewalt) ist die Nutzung des Mietobjektes zum vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Feriengastes, insbesondere Verstöße gegen die Hausordnung und nachhaltige Störungen des Hausfriedens. Nach vorausgegangener vergeblicher Abmahnung. ‐ bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe. 

 

Die Hausordnung des Recreatiepark de Watersnip ist ebenso einzuhalten.

 

   

3. Vertragskündigung durch den Feriengast, Schadensersatz :   

3.1.1 Der Feriengast kann das Mietverhältnis während eines Zeitraumes von zu bis vier Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn mit einer Frist von 7 Tagen (= spätestens 35 Tage vor Anreise) kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vermieter an. Die Kosten hierfür 50,00€ zahlbar durch den Mieter.  

Für eine Umbuchung, wenn Sie mindestens 35 Tage vor dem Anreisetermin stattfindet, beträgt die Gebühr 35,00€.  

3.1.2 Während eines Zeitraumes von vier Wochen vor Mietbeginn und während der Mietzeit selbst ist eine Kündigung des Mietvertrags ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.   

3.2. Nur schriftliche Kündigungen sind wirksam.   

3.3 Schadensersatz, Aufwandsersatz: Der Feriengast ist im Falle einer Kündigung des Mietvertrages verpflichtet, den Mietausfall abzüglich ersparter Aufwendungen des Vermieters zu ersetzen, falls es diesem im Rahmen seiner üblichen Bemühungen um Mieter nicht gelingt, das Mietobjekt in dem fraglichen Zeitraum anderweitig zu vermieten. In jedem Fall bleibt der Mieter auch im Falle einer Kündigung zur Zahlung der vereinbarten Reservierungs/Buchungsgebühr verpflichtet. Die Rückforderung einer bereits bezahlten Reservierungs/Buchungsgebühr ist ausgeschlossen, da dies bereits eine erbrachte Leistung ist, die pro Buchung oder Umbuchung zu entrichten ist. Durch die Stellung eines geeigneten Ersatzmieters (siehe Ziffer 1.4. oben) kann der Mieter seine Schadensersatzpflicht abwenden.   

3.4. Die Verpflichtung des Feriengastes zur Leistung von Schadensersatz gemäß Ziffer 3.3 gilt nicht im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Feriengastes.   

   

4. Die Schlüssel, Schließanlage, Chipkarten zur Türöffnung:   

4.1 Der Mieter ist nicht befugt, weitere Schlüssel für die Ferienwohnung/Ferienwohnung anzufertigen. Beim Auszug darf der Mieter keine Schlüssel zurückbehalten.   

4.2 Der Mieter ist verpflichtet jeden Schlüsselverlust (oder Chipkarte) unverzüglich dem Vermieter zu melden.   

4.3 Im Falle eines Schlüsselverlustes ist der Mieter verpflichtet, die Kosten, die zur Wiederherstellung der Sicherheit erforderlich sind, zu tragen. In der Regel ist dazu ein Austausch der Schlösser und Ersatz aller Schlüssel erforderlich. Diese Verpflichtung des Austausches besteht dann nicht, wenn der Mieter Umstände nachweist, aus denen sich ergibt, dass ein Missbrauch der Schlüssel ausgeschlossen ist (Beispiel: Der Schlüsselbund ist bei einer Urlaubsfahrt von einem Fährschiff ins Meer gefallen) oder er den Schlüsselverlust nicht zu vertreten hat. Hierfür sind dann nur die Kosten zu tragen die entstehen um die verloren gegangenen Schlüssel und Chipkarten durch ein Duplikat zu ersetzen.   

Der Nachweis kann auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Mieters erfolgen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er rechtlich zum Ersatz des Schadens, der Dritten infolge einer Verletzung seiner Pflichten entsteht, haftbar sein kann. Entsprechendes gilt, wenn das Ferienwohnung mit elektronischen Schlössern und Chipkarten statt Schlüssel ausgerüstet ist.   

   

5. Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Tierhaltung:   

5.1. Der Mieter hat das Haus, die Mieträume samt Zubehör sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere für gehörige Reinigung, Lüftung der Mieträume zu sorgen. Nimmt der Mieter während seines Aufenthaltes Veränderungen an Einrichtungen oder dem Mobiliar der Ferienwohnung vor, oder ändert er die Raumdekoration, so ist er verpflichtet, den bei Bezug der Ferienwohnung vorgefundenen Zustand vor dem Auszug und der Rückgabe an den Vermieter wieder herzustellen.   

5.2 Der Mieter darf die Mieträume nur zum Wohnen benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken nutzen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Vermieters.   

5.3 Der Mieter ist ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Nutzung der Ferienwohnung anderen Personen als Angehörigen seiner Familie oder Reisegruppe zu überlassen, insbesondere ist eine Untermiete oder Weitervermietung ohne vorherige Erlaubnis nicht erlaubt.   

5.4 Hunde, Katzen und andere Tiere mit entsprechender Größe dürfen nur mitgebracht werden, sofern der Vermieter dies erlaubt hat.   

   

6. Fürsorgepflichten, Rauchverbot , Haftung für Schäden:   

6.1 Der Mieter hat die Ferienwohnung und Grundstück samt Zubehör sowie alle zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich wie ein auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer zu behandeln, insbesondere sind übermäßige Verschmutzungen zu vermeiden.   

6.2 Sind gemeinschaftlich von mehreren Mietern genutzte Einrichtungen vorhanden, so sind diese nach jeder Benutzung durch den Mieter so zu reinigen, dass alle von ihm verursachten Gebrauchsspuren beseitigt sind.   

6.3 Rauchverbot: In den Innenräumen der Ferienwohnung darf nicht geraucht werden.   

6.4 Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Mietobjekt, die durch schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen und allgemeinen Fürsorge‐ und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Fürsorge‐ und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter insbesondere alle Mitglieder seine Reisegruppe oder Familie zu verstehen sind. Verursachen sonstige Personen Schäden am Mietobjekt oder Erfüllungsgehilfen „bei Gelegenheit“, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen oder – bei Vorliegen einer Straftat ‐ durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden.   

6.5 Wenn während des Mietverhältnisses Schäden an der Ferienwohnung oder dessen/deren Inventar auftreten, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich ‐ nicht erst bei der Abreise ‐ anzuzeigen.   

6.6 Tritt in den Wohnräumen Ungeziefer auf, so ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Sofern für den Befall des Hauses mit Ungeziefer ein falsches Wohnverhalten des Mieters ursächlich ist oder den Ungezieferbefall begünstigt hat oder das Ungeziefer vom Mieter eingeschleppt wurde, ist er verpflichtet, die Kosten der Bekämpfung durch einen Fachbetrieb sowie alle Folgekosten (zum Beispiel Renovierungskosten und Mietausfall) dem Vermieter zu erstatten.   

6.7 Alle Schäden sind spätestens bei der Abreise zu ersetzen, sofern der Mieter nicht einen angemessenen, zur Deckung der Schäden ausreichenden Geldbetrag als Sicherheit leistet.   

   

7. Beendigung des Mietverhältnisses:   

7.1. Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist oder, falls es nicht gekündigt wurde, nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt.   

7.2 Bei Beendigung der Mietzeit sind folgende Arbeiten vor der Endreinigung durchzuführen: Das Chalet und der Garten müssen aufgeräumt und sauber hinterlassen werden, d.h. alle Einrichtungsgegenstände befinden sich in einwandfreiem Zustand wieder an ihrem ursprünglichen Ort! Hundebesitzer kontrollieren bitte auch den Garten auf irgendwelche Hinterlassenschaften ihres Hundes und entfernen diese bitte. Bitte ziehen Sie die Bettwäsche ab und legen diese in einen der Kopfkissenbezüge, ebenso bitte die Handtücher. Es muss alles sauber gespült, abgetrocknet und wieder in die Schränke geräumt sein. Bitte bedenken Sie, dass die Spülmaschine mindestens 2 Stunden benötigt, falls Sie diese am Abreisetag nutzen wollen. Das Ausräumen der Spülmaschine gehört nicht zu den Aufgaben der Endreinigung! Die Arbeitsflächen das Kochfeld, der Backofen und die Fliesen, sowie der Kühlschrank müssen gesäubert sein. Der Mülleimer muss geleert, jeglicher Müll entfernt (auch Kartons etc.) und der Boden besenrein sein. Falls Sie den Grill benutzt haben, ist dieser komplett ggf. inklusive Fettpfanne  zu reinigen. und ggf. auch die Asche zu entsorgen. ( Bitte nehmen Sie auch alle Ihre noch vorhandenen Lebensmittel mit, oder entsorgen diese in den Müllcontainern des Parks. Bei Nichtdurchführung oben genannter Arbeiten wird dem Gast der Mehraufwand nachträglich in Rechnung gestellt. Pro angefangene Stunde werden hierfür 30,-€ zuzüglich 21% Mehrwertsteuer berechnet.  

  

 Falls keine Endreinigung durch den Vermieter vereinbart wurde, ist die komplette Ferienwohnung innen und außen sorgfältig geputzt und gereinigt, sowie aufgeräumt in dem Zustand wie sie angetroffen wurde zurückzugeben. Dazu gehört auch dass die Bettwäsche und Handtücher gewaschen, getrocknet und gebügelt, sowie die Bettwäsche wieder aufgezogen und die Betten gemacht, sowie die Handtücher gefaltet sind.  

   

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges:   

8.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von niederländischem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.   

8.2. Für den Fall, dass der Feriengast keinen allgemeinen Gerichtsstand in den Niederlanden hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit niederländischer Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten.   

8.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.     

 

  

Wir wünschen Ihnen einen wundervollen Aufenthalt in unserem MeerZeitHäuschen und unserem Chalet Livslyst und in dieser wunderschönen Gegend.  

  

Mit herzlichen Grüßen, Familie Ashworth-Riznar